ACHTUNG!

Lt. Auskunft der Freiwilligen Feuerwehr Mödling fällt das Gelände der Hundeschule unter Waldrandnähe d.h. die Waldbrandverordnung gilt auch am gesamten Gelände der Hundeschule.


Auszug aus der Waldbrandverordnung:
(...)
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
- Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden sowie das Unterhalten von Feuer verboten.
- Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
- Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grasflächen mit hochwachsenden Gräsern ist verboten.
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Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gelten bis 31. Oktober 2019.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. (...)


http://www.noe.gv.at/noe/Moedling/Waldbrandverordnung_BHMD.pdf?fbclid=IwAR3jMOYLE7_Y1t-CYSNDDJgi3hXimsWxzR7m7nqyZRfLdjMPrRodjhP-GO8