ACHTUNG!
Lt. Auskunft der Freiwilligen Feuerwehr Mödling fällt das Gelände der Hundeschule unter Waldrandnähe d.h. die Waldbrandverordnung gilt auch am gesamten Gelände der Hundeschule.Auszug aus der Waldbrandverordnung:
(...)
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum
Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
- Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden von Feuer verboten.
- Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
- Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grasflächen mit hoch wachsenden Gräsern ist verboten.
Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gelten bis
31. Oktober 2017.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. (...)
http://www.ffmoedling.at/wp-content/uploads/2017/06/Anschreiben.pdf